Historische SGV. NRW.

2 / 4

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 2
Ausnahmegenehmigung

(1) Der Umbruch ist durch die zuständige Behörde auf Antrag zu genehmigen, wenn durch den Antragstellenden sicher gestellt ist, dass die umgebrochene Fläche unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig innerhalb desselben Naturraums (Anlage), in dem die umgebrochene Fläche liegt, durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird. Liegt die umgebrochene Fläche in einer Gemeinde, die an einen weiteren Naturraum grenzt, kann das neu anzulegende Dauergrünland auch in der angrenzenden Gemeinde des benachbarten Naturraums liegen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Ist die neu anzulegende Dauergrünlandfläche noch mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Neuanlage unverzüglich nach der Ernte zu erfolgen.

(2) Die Fläche, auf der Dauergrünland neu angelegt wird, muss für die der Genehmigung folgenden fünf Jahre Gegenstand eines Sammelantrages nach § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

(4) Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Flurneuordnung, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen vom Umbruchverbot zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 12. Februar 2011; geändert durch Artikel 1 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

§ 4 geändert durch Artikel 1 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013.