Historische SGV. NRW.
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§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 3 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,53 % vervielfältigt werden.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |