Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 2
Voraussetzungen

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufs- und Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 35 Jahre lang aktiv im Feuerschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.

(3) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit unmittelbar vor oder im Anschluss an die Mitgliedschaft in einer Werkfeuerwehr können in einem Umfang von bis zu fünf Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden.

(4) Die in Absatz 2 und 3 Genannten und andere Personen können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden

1. in Silber für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen oder

2. in Gold für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.