Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 4
Entzug

Erweist sich der Inhaber eines Feuerwehr-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.

Teil 2
Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.