Historische SGV. NRW.

8 / 16

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 8
Verfahren

(1) Das Katastrophenschutz- Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens in Silber oder Gold sind die in § 7 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die in § 7 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg – über die Bezirksregierungen – dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.