Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 9
Ausnahme von der Verleihung

Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die lediglich in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit gehandelt haben.

Eine Auszeichnung mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung verliehen wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.