Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 12
Verleihung

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers über. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium. Die Aushändigung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen.

(3) Der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe oder einem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.