Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 13
Trageberechtigung

(1) Feuerwehrangehörige, denen seit dem 23. August 1946 (Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Ehrenurkunde für 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

(2) Angehörige der in § 7 genannten Organisationen, denen seit Inkrafttreten des Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44) in der jeweils geltenden Fassung ein Katastrophenschutz-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016.