Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 11
Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schuldbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Fortbildungsprüfung, der vorgeschriebenen Diplomprüfung oder durch Entlassung (§ 10 DO). Angestellten, die die Fortbildungsprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, der Vorstand die Befähigung für den mittleren Dienst zuerkennen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.