Historische SGV. NRW.
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§ 22
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 18 Absatz 3 können einbezogen werden.
(3) Die Meisterprüfungsarbeit und die Prüfungsarbeiten im Teil 2 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht derselben Gruppe angehören, zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(4) Die beobachtenden Mitglieder der Arbeitsprobe geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis, dokumentieren dies und teilen es anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Bewertung dem Prüfungsausschuss.
(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.
GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123 |