Historische SGV. NRW.
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§ 32
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.
Kapitel 10
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen
aus anderen Meisterberufen in den Teilen 1 bis 4
GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123 |