Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 32
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.

Kapitel 10
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen
aus anderen Meisterberufen in den Teilen 1 bis 4

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123