Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 33
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

(1) Prüflinge, die die Meisterprüfung vor einem Prüfungsausschuss in einem Handwerk beziehungsweise aus artverwandten Berufen bereits bestanden oder Teile der Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, können durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung in vergleichbaren Prüfungsbereichen in den Teilen 1 und 2 auf Antrag hin ganz oder teilweise befreit werden.

(2) Die Prüfungsteile 3 und 4 aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.

Kapitel 11
Feststellung des Gesamtergebnisses der Meisterprüfung
der Teile 1 bis 4

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123