Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 20
Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht für jede Fachrichtung aus drei Prüfungsbereichen.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt in den Prüfungsbereichen 1 und 2 maximal je 120 Minuten, im Prüfungsbereich 3 höchstens 90 Minuten.

(3) In den Prüfungsbereichen 1 und 2 sind praxisbezogene Fälle und Aufgaben zu bearbeiten. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen können. Im Prüfungsbereich 3 sollen die Prüflinge wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufswelt beurteilen und darstellen können.

(4) Für die Fachrichtung Archiv ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a) Technische Bearbeitung

b) Aufbewahrung und Registratur

c) Benutzungsdienst

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(5) Für die Fachrichtung Bibliothek ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a) Aufstellung und Bestandspräsentation

b) Benutzungsdienst

c) Medien- und Informationsvermittlung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(6) Für die Fachrichtung Information und Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b) Durchführen von Recherchen

c) Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(7) Für die Fachrichtung Bildagentur ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Bildern

a) Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern

b) Durchführung von Recherchen

c) Vermitteln von Bildern

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(8) Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b) statistische Auswertung

c) Ergebnisdarstellung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(9) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung erstellt und beschließt der Unterausschuss des Berufsbildungsausschusses zur Erstellung der Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).