Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 26 (Fn 2)
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,

2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),

3. die Bezeichnung „Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ oder

„Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste“ mit Angabe der Fachrichtung,

4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Dezimalwert und Note),

5. das Bestehen des Datums der Prüfung,

6. Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel,

7. die Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französisch-sprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG).

(4) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden; eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses wird von der zuständigen Stelle zu den Prüfungsakten genommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).