Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 3 (Fn 2)
Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

(1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

a) das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld,

b) das Finanzamt Velbert zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und

c) das Finanzamt Wesel zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Moers, Dinslaken;

2. im Oberfinanzbezirk Köln

a) das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West,

b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss,

c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis,

d) das Finanzamt Jülich zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren,

e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und

f) das Finanzamt Schleiden zusätzlich
für die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen;

3. im Oberfinanzbezirk Münster

a) das Finanzamt Borken zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Marl, Recklinghausen,

b) das Finanzamt Brilon zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede,

c) das Finanzamt Detmold zusätzlich
für den Bezirk des Finanzamts Lemgo,

d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford,

e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten,

f) das Finanzamt Soest zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und

g) das Finanzamt Warendorf zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Darunter fallen im Einzelnen:

1. grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2).
Dies gilt auch dann, wenn

a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle)
und/oder

b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt

und/oder

c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird

und/oder

d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden;

1. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes;

2. die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 ff. der Abgabenordnung gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2.

(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft:

1. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe)

2. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe)

3. Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe)

4. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe)

5. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag – gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe)

6. Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe)

7. Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und

8. Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe).

Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 440); geändert durch VO vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 19, 21, 23 und 24 geändert durch VO vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2013.