Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. September 2017 (GV. NRW. S. 797), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017.

 

§ 1 (Fn 2)
Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten an das Justizministerium durch Abruf ermöglicht, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(3) Zur Wahrnehmung der dem Justizministerium nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben und ihm eingeräumten Befugnisse stehen ihm auf Abruf folgende Daten zur Verfügung:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsname,

3. gegebenenfalls Alias-Name(n),

4. Geschlecht,

5. Tag der Geburt,

6. Ort der Geburt,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Justizvollzugsanstalt,

9. Buchnummer,

10. Art der Freiheitsentziehung,

11. Vollstreckungsstand,

12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

13. gegebenenfalls besondere Sicherheitshinweise,

14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2013 (GV. NRW. S. 142); geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. September 2017 (GV. NRW. S. 797), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017.

Fn 2

Überschrift neu gefasst sowie § 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 13. Mai 2015.