Historische SGV. NRW.
23 / 35 |
§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860). |