Historische SGV. NRW.

30 / 37

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 30
Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn1

In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214).
Obsolet durch Fristablauf.