Historische SGV. NRW.
1 / 14 |
§ 1
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben
1. die Wohnungsaufsicht wahrzunehmen
und
2. Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung von Wohnraum zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.
(3) Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
In Kraft getreten am 30. April 2014 (GV. NRW. S. 269). Außer Kraft getreten
am 1. Juli durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft
getreten am 1. Juli 2021. |
|