Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. September 2023 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

 

§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen,

2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats         den 1,5-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                                          den 2-fachen,

4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern                                           den 3-fachen,

5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                       den 1,5-fachen,

6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse                                                                                den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a;

7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern                                                                                                        den 2-fachen Satz,

8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers                                                den 1-fachen Satz,

9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers                                                             den 0,5-fachen Satz,

10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen                                                                                                     den 1-fachen Satz

des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.

(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 255,00 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

155,00 Euro

2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

175,00 Euro

3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

200,00 Euro

4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

220,00 Euro

5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

235,00 Euro

6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

255,00 Euro

beträgt.

Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.

(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt:

1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                                     den 9-fachen,

2. bei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                      den 6-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                                                           den 6-fachen,

4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                               den 2-fachen und

5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen Ausschüsse                                                                                                                                      den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.

(4) Soweit die Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Ausschüsse der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen, der Landschaftsversammlungen oder der Verbandsversammlung als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 5.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 276); geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 649, ber. S. 678), in Kraft getreten am 1. August 2017; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006), in Kraft getreten am 1. November 2020; Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. September 2023 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

§ 1: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 1. August 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006), in Kraft getreten am 1. November 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 2: neu gefasst durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 1. August 2017; geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006), in Kraft getreten am 1. November 2020; geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 3: Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert, Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006), in Kraft getreten am 1. November 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 neu eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 6

§ 7 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 7

§ 3a eingefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 1 und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006), in Kraft getreten am 1. November 2020.