Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Schriftverkehr, Pakete und Geschenke, Telekommunikation

(1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Gegenstände sowie Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 9 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.

(2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie Pakete werden durch Sichtkontrollen auf verbotene Gegenstände sowie Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 9 kontrolliert.

(3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sowie Alkoholika und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 9 sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.

(4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung oder einer Person zulässig.

(5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

(6) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in der Einrichtung vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.

(7) Der Besitz und Gebrauch eigener Mobiltelefone ohne Kamerafunktion und ohne Internetzugang sind zulässig.

(8) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Hilfs- und Unterstützungsorganisationen der Flüchtlingshilfe durch die Einrichtung ermöglicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.