Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 20
Schusswaffenverbot

Im Inneren der Einrichtung ist der Einsatz von Schusswaffen durch Bedienstete oder Beschäftigte der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.