Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

 

§ 2
Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 und CCWind erfolgt auf der Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein. Die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Rasterzellen werden in einer Karte veranschaulicht, die

1. in digitaler Form im Internet unter der Adresse: „http://www.gd.nrw.de“ (Geologischer Dienst NRW) und

2. in gedruckter Form als Übersichtskarte bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen niedergelegt und dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. November 2015 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

Fn 2

§ 1, § 4 Absatz 2, § 7 und Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.