Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

 

§ 3
Einteilung von Feldblöcken bezüglich ihrer Erosionsgefährdungsklasse

(1) Die Erosionsgefährdungsklassen werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) geändert worden ist, zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch die vollständig in dem Feldblock liegenden Rasterzellen bestimmt. Einem Feldblock können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Einem Feldblock ist die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist einem Feldblock nach Satz 1 die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu § 2 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem jeweils aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens (www.bezirksregierungkoeln.de/brk_internet/geobasis/hoehenmodelle/oberflaechenmodell/index.html) erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Als Hauptwindrichtung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.

(6) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks waren dessen Grenzen mit Stand vom 15. Dezember 2009 maßgeblich. Alle durch Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder einer Aktualisierung des Digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen erforderlichen Neuzuordnungen von Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen werden jeweils zum 15. Dezember eines Jahres vorgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. November 2015 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

Fn 2

§ 1, § 4 Absatz 2, § 7 und Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.