Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

 

§ 6
Abweichende Anforderungen ab 2016

(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn
1. bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens 3 Metern Breite quer zum Hang angelegt wird,
2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird oder
3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages ein Grünstreifen von mindestens 3 Metern Breite angelegt wird.

Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden.

(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn

1. beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt oder
2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird.

(3) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung gepflügt werden, wenn
1. der Boden bis zum Pflügen
a) durch eine Zwischenfrucht,
b) durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder
c) im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten
bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,

2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden,

3. beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,

4. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird oder

5. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens einem Meter in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden.

(4) Die Anforderungen des § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. November 2015 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060), in Kraft getreten am 29. August 2023.

Fn 2

§ 1, § 4 Absatz 2, § 7 und Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.