Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2 (Fn 2)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) zu richten.

(2) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

3. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung,

4. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

5. eine Erklärung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers, ob sie oder er den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen und

6. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. das letzte Schulzeugnis,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung,

4. Ablichtungen der Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

5. eine Erklärung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers, ob sie oder er den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen und

6. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(4) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),

2. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das nicht älter als sechs Monate ist und das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3. ein polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten und

4. eine persönliche schriftliche oder elektronische Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind.

(5) Bei den in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.