Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 5
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung bei dem LBME NRW sowie im Anschluss daran die Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) in München, die mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen wird.
(2) Im mittleren eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst ein Jahr. Zeiten beruflicher Tätigkeit im eichtechnischen Dienst können darauf bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
(3) Im gehobenen eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre. Studienzeiten von zwei Jahren, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Absatz 3) geführt haben, werden darauf angerechnet.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktorin oder den Direktor des LBME NRW um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,
1. wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Absatz 3) oder
2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1).
(5) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.
In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |