Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 5

Bei dem Abgange eines dieser dreißig Ritter verordnen wir, daß der Ordenskanzler die übrigen durch Rundschreiben auffordere: daß jeder von ihnen seine Stimme über die vorzunehmende neue Verleihung, durch namentliche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetsten erscheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten Voten uns vorzulegen, und wir behalten uns die weitere Beschließung demnächst vor. Wie wir selbst aber ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des Ausgeschiedenen, uns vorbehalten, in jedem einzelnen Fall, unsere Wahl auf einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste ausgezeichneten Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben aufgeforderten Ritter ihre Vorschläge unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemäßheit eines von uns erteilten ausdrücklichen Befehls, etwas anderes vorschreibt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 195 / PrGS. NW. S. 1; vgl. Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen v. 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422).

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.