Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 2

(1) Von den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 des Staatsvertrages vom Lande Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen eingegliedert

a) in die Gemeinde Frille (Kreis Minden) die Flächen, die durch den in § 2 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

b) in die Gemeinde Extertal (Kreis Lemgo) die Flächen, die durch den in den §§ 3 und 4 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

c) in die Stadt Lügde (Kreis Detmold) die Fläche, die durch den in § 5 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht;

d) in die Stadt Höxter (Kreis Höxter) die Flächen, die durch den in § 7 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

e) in die Stadt Beverungen (Kreis Höxter) die Flächen, die durch den in § 8 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen.

(2) Der Rat der Gemeinde Frille wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Soweit der Wohnsitzoder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in den eingegliederten Gebieten als Wohnsitz oder Aufenthalt in der nordrhein-westfälischen Gemeinde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 199.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1971.

Fn 4

Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 21. September 1971 abgeschlossen worden. Der Staatsvertrag ist demnach am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.