Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 3

(1) Das gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehende Eigentum an den dort genannten Flächen geht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen unentgeltlich auf den Kreis Höxter über.

(2) Das Land übernimmt die Kosten für den Ausbau einer Kreisstraße zwischen Würgassen und Karlshafen im Zuge der sogenannten Forststraße oder für eine andere nach wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten gleichwertige Ersatzlösung. Das Land erstattet dem Kreis Höxter diejenigen außergewöhnlichen Aufwendungen, die wegen der von den Hannoverschen Klippen ausgehenden Gefahren entstehen und dem Kreis Höxter nicht zugemutet werden können; diese Verpflichtung entfällt bei solchen Aufwendungen, die aus einer Änderung der derzeitigen Zweckbestimmung der Klippen herrühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 199.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1971.

Fn 4

Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 21. September 1971 abgeschlossen worden. Der Staatsvertrag ist demnach am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.