Historische SGV. NRW.

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Staatsvertrag aufgehoben zum Ende des Jahres 1994 durch Kündigung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

 

Artikel 1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg für Beamte und Richter des Landes Brandenburg mit Qualifikationen und Erfahrungen, die im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind, die gewährten Bezüge, soweit der Besoldungsanspruch den Besoldungsanspruch vergleichbarer Beamter und Richter, der sich aus den für das Beitrittsgebiet allgemein geltenden Vorschriften ergibt, jeweils übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für entsprechende Amtsinhaber und für Angestellte des Landes Brandenburg. Die Angestelltenbezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die bei einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet tariflich zustehenden Bezüge oder im außertariflichen Bereich die Bezüge vergleichbarer Beamter und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen.

(3) Die Personalkostenzuschüsse erstrecken sich auch auf die anteiligen Kosten einer Versorgung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 sowie auf die anteiligen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

(4) Die Personalkostenzuschüsse werden vom Land Nordrhein-Westfalen nach Abrechnung gezahlt. Das Land Brandenburg teilt dem Finanzministerium Nordrhein- Westfalen die Angaben über die Personen, für die die Personalkostenzuschüsse zu leisten sind, die anspruchserheblichen Umstände sowie die jeweilige Höhe der zu leistenden Zahlungen mit. Das Finanzministerium Nordrhein- Westfalen leistet für die Errechnung der im Einzelfall zu zahlenden Personalkostenzuschüsse auf Anforderung Verwaltungshilfe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276.
Staatsvertrag aufgehoben zum Ende des Jahres 1994 durch Kündigung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.