Historische SGV. NRW.
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Artikel 3
Erstattungen nach den Artikeln 1 und 2 sind nicht zu leisten, wenn Sachverhalte vorliegen, für die nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz über die Verwaltungshilfe für die neuen Länder und deren Finanzierung vom 28. Februar 1991 (Anlage) eine Erstattung durch andere Länder oder für die eine Erstattung aus Programmen des Bundes oder der Bundes und der Länder vorgesehen ist.
GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276. |