Historische SGV. NRW.
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Artikel 4
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg die Kosten für die aus Anlaß einer Verwendung im Beitrittsgebiet gewährten Aufwandsentschädigungen, die das Land Brandenburg seinen Bediensteten, die aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landesdienst getreten sind, bis zum Umzug, längstens für die Dauer eines Jahres, fortzahlt.
GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276. |