Historische SGV. NRW.
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Artikel 5
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Bemühungen des Landes Brandenburg und seiner kommunalen Körperschaften um die vorübergehende Gewinnung von Mitarbeitern aus den kommunalen Körperschaften des Landes Nordrhein-Westfalen durch die befristete Zahlung von Personalkostenzuschüssen.
GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276. |