Historische SGV. NRW.
6 / 6 |
Artikel 6
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(3) Der Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 1992. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.
Potsdam, den 13. März 1991
Für das Land Brandenburg
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Klaus-Dieter Kühbacher
Düsseldorf, den 12. März 1991
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer
GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276. |