Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 10 (Fn 2)
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt            Dauer

Praktische Ausbildung I:  zweieinhalb Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung,

Schulische Ausbildung I:  drei Monate,

Praktische Ausbildung II:  zwei Monate im Erwachsenenvollzug und zwei Monate im Abschiebungshaftvollzug,

Schulische Ausbildung II:  drei Monate,

Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie, eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,

Schulische Ausbildung III:  drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:  drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung.

Über Abweichungen hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte entscheidet das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium, soweit die praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Justizministerium. Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.