Historische SGV. NRW.
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§ 6
Aufgaben der oder des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle
(1) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie oder er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird sie oder er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.
Teil 3
Durchführung der Prüfung
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |