Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der 8. ÄndV0 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

 

§ 7 (Fn 4)
Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

(1) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern.

(2) Die Zählung der Wähler (§ 46 der Landeswahlordnung, § 50 der Kommunalwahlordnung) ist bei verbundenen Wahlen anhand der für jede einzelne Wahl abgegebenen Stimmzettel getrennt durchzuführen. Hierzu sind die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen zu nehmen und in gefaltetem Zustand nach ihrer Farbe getrennt zu legen und zu vermengen.

(3) Die Stimmzettel werden in der Reihenfolge Landtagswahl, Kommunalwahlen gezählt; § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 75 Abs. 8 Satz 2 der Kommunalwahlordnung finden Anwendung. Sind Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlags ungültig, so ist der Wahlumschlag dem Stimmzettel für die Landtagswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen. Ein leerer Wahlumschlag gilt jeweils als ungültige Stimme für jede Wahl.

(4) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 222, geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 2 der 8. ÄndV0 vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 1110.

Fn 3

SGV. NW. 1112.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990.

Fn 6

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.