Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 2)

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufs- und Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 35 Jahre lang aktiv im Feuerschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.

(3) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit unmittelbar vor oder im Anschluss an die Mitgliedschaft in einer Werkfeuerwehr können in einem Umfang von bis zu fünf Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden.

(4) Die in Absatz 2 und 3 Genannten und andere Personen können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden

a) in Silber für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen,

b) in Gold für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz.

(5) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1954 S. 351/GS. NW. S. 138, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800); Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 29. Juli 2003; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 3

§ 8 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1954.

Fn 5

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.