Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

 

§ 5
Verschlußsachen

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4. VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 210; geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1995.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 4

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; § 35 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 21 Überschrift (neu gefasst), Absatz 1 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5, § 23 Überschrift (neu gefasst) und Absatz 3, § 28, § 32 Überschrift (neu gefasst), Satz 1 und 2 und § 34 (zuletzt) geändert sowie §§ 34a bis 34d eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.