Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

 

§ 19
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,

2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte diesem anzubieten, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 210; geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1995.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 4

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; § 35 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 21 Überschrift (neu gefasst), Absatz 1 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5, § 23 Überschrift (neu gefasst) und Absatz 3, § 28, § 32 Überschrift (neu gefasst), Satz 1 und 2 und § 34 (zuletzt) geändert sowie §§ 34a bis 34d eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.