Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

 

§ 24
Auskunft, Akteneinsicht

(1) Zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde erteilen auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihrer Person gespeicherten Daten.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

a) eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

c) die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die antragstellende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, daß dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen.

(5) Auf die Akteneinsicht finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.

Zweiter Teil

Sonderregelungen für den personellen Geheim-
und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 210; geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1995.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 4

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; § 35 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 21 Überschrift (neu gefasst), Absatz 1 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5, § 23 Überschrift (neu gefasst) und Absatz 3, § 28, § 32 Überschrift (neu gefasst), Satz 1 und 2 und § 34 (zuletzt) geändert sowie §§ 34a bis 34d eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.