Historische SGV. NRW.

28 / 39

Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

 

§ 28 (Fn 5)
Abschluß der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, daß die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheim- und Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 210; geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1995.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 4

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; § 35 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 21 Überschrift (neu gefasst), Absatz 1 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5, § 23 Überschrift (neu gefasst) und Absatz 3, § 28, § 32 Überschrift (neu gefasst), Satz 1 und 2 und § 34 (zuletzt) geändert sowie §§ 34a bis 34d eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.