Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

 

§ 34c (Fn 5)
Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jedermann kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er berät die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in Belangen des Datenschutzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders beauftragten Personen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(4) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Landesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann den Verantwortlichen davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 210; geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
Aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1995.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 4

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; § 35 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 21 Überschrift (neu gefasst), Absatz 1 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5, § 23 Überschrift (neu gefasst) und Absatz 3, § 28, § 32 Überschrift (neu gefasst), Satz 1 und 2 und § 34 (zuletzt) geändert sowie §§ 34a bis 34d eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.