Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 1

(1) Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.

(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.

(3) Die Verantwortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 691/PrGS. NW. S. 113, geändert durch Gesetz v. 10. 3. 1987 (GV. NW. S. 136).

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

§ 2 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 16. 11. 1920 (PrGS. 1921 S. 65).

Fn3

§ 3 gegenstandslos auf Grund des § 89 des Landesbeamtengesetzes v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn4

gegenstandslos.

Fn5

§ 4a eingefügt durch Gesetz v. 14. 5. 1914 (PrGS. S. 117).

Fn6

§ 7 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1987 durch Gesetz v. 10. 3. 1987 (GV. NW. S. 136).