Historische SGV. NRW.
25 / 37 |
§ 25
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt die Stiftungsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
|
§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |