Historische SGV. NRW.
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§ 32
Überwachung
Wird eine unselbständige Stiftung von einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet, so ist die Erfüllung des Stifterwillens von der die Rechtsaufsicht über die juristische Person führenden Behörde zu überwachen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |