Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 29
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
(2) Die für Bergbau zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.
In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |