Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 6

Die Arbeitgeber haben für die Diözesen der Katholischen Kirche und für die Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S 52.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn2

SGV. NW. 610.