Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 27
Buchungstag

(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen

1. bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,

2. bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,

3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird,

4. bei den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen am Tag, an dem der Gelderheber mit der Gemeindekasse abrechnet.

(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen

1. bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder bei Abbuchungen im Lastschriftverkehr am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,

2. bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks,

3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einnahmebuchung vorgenommen wird.

(3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind Einnahmen und Ausgaben am gleichen Tag zu buchen.

(4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in Absatz 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus Absatz 1 bis 3 ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 523, geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 Nr. 5 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 48 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 46 Nr. 3 geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.